Rechtliche Grundlagen
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
Aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen wurde beginnend in 2008 das Berufsbild des EU-
Geregelt wird dies durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und die entsprechende Verordnung.
Dabei muss seit 10. September 2008 (Busfahrer) und seit 10.September 2009 (LKW) jeder Fahrerlaubnis-
Diese teilt sich grundsätzlich in zwei Bereiche auf:
1. Beschleunigte Grundqualifikation
Diese beinhaltet die Teilnahme an einem Lehrgang mit 140 Stunden (zu je 60 Minuten) inklusive 10 Stunden Fahren.
Danach erfolgt eine Prüfung von 90 Minuten vor der IHK. Der Vorbesitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist nicht erforderlich.
2. Grundqualifikation
Fahrer, die ab 10.09.2008 bzw. 2009 die entsprechende Fahrerlaubnisklasse nicht als EU-
Hier sind keine Pflichtstunden vorgesehen, sondern eine erweiterte theoretische und praktische Prüfung vor der IHK.
Geltungsbereich
Beide Qualifikationsarten gelten für alle Fahrer, die auf gewerblich durchgeführten Fahrten des Personen-
C/CE, C1/C1E ausgestellt ab 10.09.2009
D/DE (Linie < 50 km), D1/D1E, D/DE ausgestellt ab 10.09.2008
Führung der Nachweise
Die absolvierte Grundqualifikation wird durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union auf dem Führerschein nachgewiesen. Der Eintrag erfolgt durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde sofern durch Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die erforderlichen Leistungen erbracht wurden.
Für die Grundqualifikation sind dies Bescheinigungen über die erfolgreich abgelegte Prüfung, ausgegeben durch die IHK.
Jeweils 5 Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation bzw. der beschleunigten Grundqualifikation ist die Teilnahme an der ersten Weiterbildung gesetzlich erforderlich. Das gleiche gilt auch für „Altführerscheininhaber“, für die die genannte Grundqualifikation nicht erforderlich war.
Die Weiterbildung muss zudem alle 5 Jahre wiederholt werden.
Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen
Sie dient der Auffrischung und Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten des EU-
Auch hier wird die Teilnahme durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union auf dem Führerschein nachgewiesen.
Die 3. Führerscheinreform trat am 19.01.2013 in Kraft.
Nähreres erfahren Sie hier.
Wer als Unternehmer mit Sitz in Deutschland gewerblichen Güterverkehr betreiben will, muss hierfür eine behördliche Erlaubnis haben,
soweit sich nicht aus den unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt (§ 3 GüKG). Wer eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 hat, bedarf keiner weiteren Erlaubnis durch deutsche Behörden
(§ 5 GüKG).
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
Für die Erlaubniserteilung müssen die folgenden Berufszugangsvoraussetzungen gegeben sein:
Persönliche Zuverlässigkeit: Der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person müssen die Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewahrt bleibt.
Finanzielle Leistungsfähigkeit: Das Unternehmen muss über die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügen.
Fachliche Eignung: Der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person müssen über die zur Führung des Unternehmens erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Wir bereiten Sie auf die IHK-
Der Transportunternehmer muss die o.g. Berufszugangsvoraussetzungen dauerhaft erfüllen. Wird nur eine der drei Voraussetzungen
(Finanzielle Leistungsfähigkeit, Fach-
Ausüben als Güterkraftverkehrsunternehmer und die EU-
Seit dem 04.12.2011 gibt es eine neue Regelung, die es dem Unternehmer ermöglich, ohne die Fachkundeprüfung ein Güterkraft-
Neu gegenüber der bisherigen Regelung, die ebenfalls die Leitung eines Unternehmens ohne Fachkunde ermöglicht hat, ist, dass nun keine fachkundige Person mehr im Unternehmen selbst beschäftigt sein muss.
Wer kann Verkehrsleiter werden und welche Anforderungen werden an ihn gestellt?
Zum Verkehrsleiter bestellt werden kann grundsätzlich jede natürliche Person (Art. 4 VO (EG) 1071/2009), sofern sie folgende Kriterien erfüllt:
Zuverlässigkeit:
Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilung oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften.
Fachliche Eignung:
Der Verkehrsleiter soll die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine IHK-
Unternehmer oder Verkehrsleiter müssen die fachliche Eignung besitzen. Hier steht die Fachkundeprüfung vor der Industrie-
Inhaltliche Aufgaben:
Laut gesetzlicher Definition ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“. Die Verordnung gibt aber noch weitergehende Hinweise. So werden beispielsweise im Zusammenhang mit externen Verkehrsleitern folgende Aufgabenbereiche genannt:
1. das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
2. die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
3. die grundlegende Rechnungsführung
4. die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften)
5. die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)
Wer benötigt einen Verkehrsleiter?
Trotz der fehlenden Fachkunde kann einem Unternehmen die Erlaubnis erteilt werden ein Güterkraft-
Ein Verkehrsleiter darf die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten.