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Aktuelles

3. EU-Führerscheinreform tritt am 19.01.2013 in Kraft.

Neuordnung der Führerscheinklassen:

Neben der Anpassung der nationalen Klasse M in die neue EU-Klasse AM werden auch dreirädrige Fahrzeuge (Trikes) in Abhängigkeit ihrer Motorleistung in die A-Klassen integriert. 
Der Bedeutung des sukzessiven Erfahrungsaufbaus von Fahranfängern wird bei den Motorradklassen durch die Regelungen des „Stufenführerscheins“ Rechnung getragen. Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse. Allerdings erhält man nach 2 Jahren nicht mehr automatisch die uneingeschränkte Klasse A, wie dies bei der Klasse A beschränkt bisher noch möglich ist. Dafür ist der Direkteinstieg bereits mit 24 Jahren möglich.

Bei der Klasse B wird die Anhängerregelung durch den Wegfall der komplizierten Randbedingungen über die verschiedenen Gewichte einfacher. Zukünftig wird man alle Anhänger mit mehr als 750 kg ohne Einschränkung fahren können, die in der Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger 3,5 t nicht überschreiten. Zusätzlich besteht die Möglichkeit im Rahmen einer Fahrerschulung diesen Wert noch auf 4,25 t zu erweitern. Dies wird im Führerschein durch die Schlüsselnummer 96 kenntlich gemacht.


Nur wer sich im Anhängerbetrieb alle Möglichkeiten offen halten will, sollte direkt die Klasse BE erwerben. Hier wird lediglich die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf 3,5 t beschränkt. Wer dann noch schwerere Anhänger fahren möchte, muss die Klasse C1E erwerben. Auch bei dieser Klasse fallen die Randbedingungen hinsichtlich der Gewichte in Zukunft weg. Es gilt auch hier die Summe der zulässigen Gesamtmassen, jedoch bei C1E von 12t.


Wichtig zu wissen:

Bei der Ermittlung der erforderlichen Fahrerlaubnis finden auch weiterhin Stütz-, Sattel- bzw. Aufliegelasten keine Berücksichtigung und dürfen nicht abgezogen werden. Die EU-Führerscheinrichtlinie betrachtet bei Zugkombinationen grundsätzlich Zugfahrzeug und Anhänger getrennt voneinander.

Bei den Klassen C und CE ist das Mindestalter auf 21 Jahre und bei der Klasse D auf 24 erhöht worden. Eine Reduzierung auf 18 Jahre bei den Klassen C/CE und 20 oder 21 Jahre  bei der Klasse D ist lediglich im Rahmen der Qualifizierung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz  oder der Ausbildung zum Berufskraftfahrer weiterhin möglich.

Wichtig zu wissen ist, dass der Umfang einer bis zum 18.01.2013 erworbenen Fahrerlaubnis erhalten bleibt.


Die Änderungen im Detail:

1.   Neue Klasse AM (entspricht Klasse M)

Einbeziehung auch dreirädriger Fahrzeuge und vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h (jetzige Klasse S)

Das Mindestalter beträgt weiterhin 16 Jahre

Für den Fahrerlaubniserwerb drei- und vierrädriger Kraftfahrzeuge dieser Klasse ist die Prüfung auf einem Kraftrad der Klasse AM erforderlich

 

2.   Klasse A1

Einbeziehung dreirädriger Fahrzeuge bis zu einer Leistung von 15 KW, die bisher in die Klasse B zugeordnet wurden

Ergänzung der Merkmale der Krafträder um das maximale zulässige Verhältnis von Leistung zur Leermasse von 0,1 kW/kg

Anpassung der Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug; Hubraum mindestens 120 ccm, Vmax mindestens 90 km/h und Verhältnis von Leistung zur Leermasse nicht mehr als  0,1 kW/kg

Wegfall der nationalen Stufenregelung (Vmax 80 km/h bis zum 18. Lebensjahr).

 

3.   Klasse A2 (bisherige Klasse A beschränkt)

Änderung der Merkmale der Krafträder auf eine Leistung von max. 35 KW und einem maximalen Verhältnis von Leistung zum Gewicht bis 0,2 kW/kg

Anpassung der Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug auf mindestens 25 KW und einem Hubraum von mindestens 400 ccm

 

4.   Klasse A

Einbeziehung dreirädriger Fahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 KW, die bisher in die Klasse B zugeordnet wurden; Mindestalter 21 Jahre

Änderung der Merkmale der Krafträder auf eine Leistung von mehr als 35 KW oder dem Verhältnis von Leistung zum Gewicht von mehr als 0,2 KW/kg

Reduzierung des Mindestalters beim Direkteinstieg auf 24 Jahre (bisher 25 Jahre)

Anpassung der Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug auf mindestens 40 KW und einen Hubraum von mindestens 600 ccm

Zum Direkterwerb der Klasse A ist eine theoretische und praktische Prüfung erforderlich (kein automatischer Erwerb nach zweijährigem Besitz der Klasse A2)

 

5.   Stufenregelung bei den A-Klassen 

Beim Erwerb der Klasse A2 von A1 bzw. A von A2 und dem Vorbesitz der entsprechenden Klasse von mindestens 2 Jahren entfällt eine theoretische Prüfung

Für die Klassen A2 bzw. A ist nur eine verkürzte praktische Prüfung erforderlich

 

6.   Klasse B 

Mit der Klasse B dürfen grundsätzlich Zugkombinationen bis 3,5t zulässiger Gesamtmasse (zGM) gefahren werden (bei Anhängern mit mehr als 0,75t zGM)

Die Rahmenbedingung, dass die zGM des Anhängers nicht größer sein darf als die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs entfällt

 

7.   Klasse B 96 (Schlüsselzahl 96)

Mit der Klasse B 96 dürfen Zugkombinationen von 3,5t bis 4,25t zulässiger Gesamtmasse (zGM) gefahren werden (bei Anhängern mit mehr als 0,75t zGM)

Der Erwerb erfolgt mittels einer Fahrerschulung nach Anlage 7a der FeV durch eine Fahrschule bzw.

einen Fahrlehrer


8.   Klasse BE 

Die maximal zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf 3,5t betragen

Bei mehr als 3,5t zGM ist grundsätzlich die Klasse C1E erforderlich

 

9.   Klasse C1E 

Die Rahmenbedingung, dass die zGM des Anhängers nicht größer sein darf als die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs entfällt

Es dürfen somit alle Zugkombinationen bis 12t zGM gefahren werden

Dabei ist weiterhin zu beachten, dass zur Fahrerlaubnisklassifizierung die zulässigen Gesamtmassen des Zugfahrzeugs und des Anhängers addiert werden. Stütz- und Aufliegelasten bleiben unberücksichtigt

 

10.   Klasse C und CE

Erhöhung des Mindestalters auf 21 Jahre (die Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 bleiben unberührt) 

Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden:
a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQG
b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“, 
 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden


11. Klasse D

Erhöhung des Mindestalters auf 24 Jahre (die Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 bleiben unberührt)

Die Fahrerlaubnis kann mit 23 Jahren erworben werden: nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Abs. 2 BKrQG

Die Fahrerlaubnis kann mit 21 Jahren erworben werden: nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQG oder nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Abs. 2 BKrQG im Linienverkehr bis 50 km

Die Fahrerlaubnis kann mit 20 Jahren erworben werden: für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“, 
 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden

Die Fahrerlaubnis kann mit 18 Jahren erworben werden: für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“, 
 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden  im Linienverkehr bis 50 km.